Endlich vertrete ich automatisch meinen Ehepartner, ohne mich vorher kümmern zu müssen !?
Leider nicht.
Die Notvertretung gilt nur für medizinische Belange und nur sechs Monate und fällt dann weg.
- Ein Widerspruch und Änderungen müssen schriftlich erfolgen.
- Es gilt längstens für sechs Monate. Danach tritt auch für die Gesundheitssorge die gesetzliche Betreuung in Kraft.
- Parallel tritt von Beginn an die rechtliche Betreuung für die anderen Lebensbereiche, wie die Nutzung von Internet usw., Kontakte, Aufenthaltsort, Finanzen usw. in Kraft, wenn keine Vollmachten und Verfügungen bestehen.
- Es gilt nicht bei Ehepartnern, die in Trennung leben, oder getrennt leben.
- Es gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften, die zusammenleben.
Die Vertretung umfasst:
- Entscheidungen über Behandlungen, Untersuchungen und ärztliche Eingriffe.
- Vermögensrechtliche Entscheidungen nur im direkten Zusammenhang mit z. B. Behandlungs- und Pflegeverträgen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet.
- Ansprüche gen über Dritten (z.B. gegen einen Unfallgegner, der Krankenkasse, usw.).
- In diesem Rahmen sind Ärzte der vertretungsberechtigten Person gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Ein Arzt muss die Geschäftsunfähigkeit des Partners bestätigt haben. „Er hat insbesondere den Zeitpunkt, ab dem das Vertretungsrecht greift, schriftlich zu bestätigen. In dieser schriftlichen Bestätigung durch den Arzt müssen die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein. Der Arzt hat sich ferner von dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht vorliegt. Das entsprechende Schriftstück hat der Arzt dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben“*.
Erleiden Sie einen schweren Unfall, oder eine schwere Erkrankung und können Sie ab diesem Zeitpunkt Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht von Amts wegen eine Betreuung (BGB §1814 (1) für alle Belange außerhalb des Notvertretungsrechts.
Besteht bereits eine Vorsorgevollmacht für die „Gesundheitssorge“, oder ist bereits ein gesetzlicher Betreuer für diesen Aufgabenbereich eingesetzt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sollte erfolgt sein, damit der behandelnde Arzt davon, oder von einem Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht Kenntnis erlangt und direkt Kontakt mit der berechtigten Person aufnehmen kann.
Die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung, die Haustierverfügung usw., können sie direkt hier
unter https://uwd-ndietrich.premiumportal.digital/request/vollmpremshop erstellen.
* RA Barbara Hoofe