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Das Ehegatten-Notvertretungsrecht (ab 01.01.2023) kann nicht die bewährten Vorsorgemöglichkeiten wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ersetzen.

Besteht bereits eine Vorsorgevollmacht für die „Gesundheitssorge“, oder ist bereits ein gesetzlicher Betreuer für diesen Aufgabenbereich eingesetzt, tritt das Notvertretungsrecht nicht in Kraft.

 

Das Notvertretungsrecht gilt nur in direktem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge und nur für maximal sechs Monate.

Ein Arzt muss die Geschäftsunfähigkeit des Partners bestätigt haben. „Er hat insbesondere den Zeitpunkt, ab dem das Vertretungsrecht greift, schriftlich zu bestätigen. In dieser schriftlichen Bestätigung durch den Arzt müssen die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein. Der Arzt hat sich ferner von dem vertretenden Ehegatten schriftlich bestätigen zu lassen, dass das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht vorliegt. Das entsprechende Schriftstück hat der Arzt dem vertretenden Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben“*.

Die Vertretung umfasst:

  • Entscheidungen über Behandlungen, Untersuchungen und ärztliche Eingriffe.
  • Vermögensrechtliche Entscheidungen nur im direktem Zusammenhang mit z. B. Behandlungs- und Pflegeverträgen.
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet.
  • Ansprüche gen über Dritten (z.B. gegen einen Unfallgegner, der Krankenkasse, usw.).

 In diesem Rahmen sind Ärzte der vertretungsberechtigten Person gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Es gilt nicht bei Ehepartnern, die in Trennung leben, oder getrennt leben.

Es gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften, die zusammenleben.

 

* RA Barbara Hoofe